Wie groß muss ein Briefkasten sein?

Verfasst am 11. Mai 2017
Wussten Sie eigentlich, dass die Zugänglichkeit und die Maße unseres Hausbriefkastens durch eine DIN-Norm bzw. eine europäische DIN-EN Norm geregelt ist?
Briefkasten

In der deutschen Norm DIN 32617 ist beispielsweise festgelegt, dass Hausbriefkästen, Ablagefächer und Hausverteileranlagen für Zusteller und Empfänger jederzeit leicht zugänglich und griffgünstig anzuordnen sind, wobei Hausbriefkastenanlagen und einzelnen Hausbriefkästen so angebracht sein sollen, dass sie ohne Betreten der Gebäude bedient werden können.

Briefkästen sollten so angebracht sein, dass der Abstand zwischen Unterkante Fußboden und Einwurfklappe nicht unter 500 Millimeter bzw. nicht über 1700 Millimeter beträgt.

Seit einigen Jahren gilt die europäische Norm DIN-EN 13724, die z.B. auch die Maße für die Einwurfschlitzbreite und -höhe definiert. Bei einem Quereinwurf muss die Einwurfgröße zwischen 325 und 400 Millimetern liegen. Ein Längseinwurf muss eine Größe zwischen 230 und 280 Millimetern haben. Dazu kommt eine Einwurfhöhe von 30 bis 35 Millimetern.

Die Entnahmesicherung muss mindestens 15 Millimeter tief sein und 80% der Breite des Einwurfschlitzes aufweisen. Die Stapelhöhe des Postgutes sollte bis zur Entnahmesicherung 40 Millimeter betragen. Selbst die Namensschildgröße ist mit 60 x 15 Millimeter genau definiert.

Dieses Beispiel zeigt, dass es in Deutschland und in Europa fast nichts gibt, das nicht irgendwie geregelt ist.

Selbstverständlich steht es Ihnen als Privatbesitzer eines Hauses frei, ob Sie einen Hausbriefkasten nach DIN-EN 13724 installieren oder nicht. Die Norm garantiert Ihnen nur, dass jedes Postgut auch eingeworfen werden kann und Ihre Post sicher ist.

Sollten Sie allerdings in einem Mehrfamilienhaus wohnen oder Besitzer eines solchen sein, so sollten Sie genau darauf achten, dass die Briefkästen die DIN-Norm einhält. Es gab in der Vergangenheit Rechtsprechung, dass der Mieter die Miete kürzen darf, wenn der Schlitz am Briefkasten nicht groß genug ist, um Post im DIN-A4-Format aufzunehmen oder der Briefkasten sonstige Unzulänglichkeiten aufweist. (siehe Landgericht Berlin (29 S 20/90) oder Amtsgericht Mainz (8 C 98/96))